I.
Der Angeklagte R. T. wurde am 1. Juli 1996 durch das Amtsgericht R. wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen verwarnt; eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 DM blieb vorbehalten. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung nach § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer Verschärfung des Rechtsfolgenausspruchs erkannte das Landgericht R. mit Urteil vom 5. November 1996 unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung wegen Störung öffentlicher Betriebe in zwei Fällen auf die Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 70,00 DM. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.
Die Strafkammer hat die Verurteilung nach § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB im wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt:
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