OLG Stuttgart - 17.02.1987 (10 U 93/86) - DRsp Nr. 1994/13460
OLG Stuttgart, vom 17.02.1987 - Aktenzeichen 10 U 93/86
DRsp Nr. 1994/13460
Ist ein Geschädigter zu seinem beruflichen Fortkommen auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, dann muß ihm der Schädiger die Kosten einer verletzungsbedingten Sonderausrüstung, den unfallbedingten Mehrbetrag der jeweiligen Anschaffungskosten, sowie die gesteigerten Betriebskosten ersetzen. Auf der Basis eines Opel-Kadett beträgt der monatliche Betrag 195 DM.