OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.06.1994 (3 U 951/93 - 183) - DRsp Nr. 1995/9911
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 3 U 951/93 - 183
DRsp Nr. 1995/9911
1) Ein allein an die Trunkenheit eines Unfallbeteiligten anknüpfender Anscheinsbeweis für einen Verantwortungsanteil an dem Eintritt des Unfalls scheidet aus, weil kein Erfahrungssatz dafür besteht, daß die Fahruntüchtigkeit in der Regel unfallursächlich geworden ist.2) Ein Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches und verkehrswidriges Verhalten kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können.3) Bei einer nicht feststellbaren Unfallursächlichkeit der Alkoholisierung des Vorfahrtberechtigten ist von der alleinigen Haftung des Vorfahrtverletzers auszugehen.4) Die Vorfahrtverletzung stellt einen groben Verstoß gegen die Verhaltenspflichten im Straßenverkehr dar, der zu einer derartigen Erhöhung der Betriebsgefahr führt, daß demgegenüber die einfache Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs zurücktritt.5) Bei der Abwägung der Verantwortungsanteile an dem Eintritt eines Unfalls im Rahmen des § 17StVG sind nur unstreitige oder nachgewiesene Umstände zu berücksichtigen, nicht aber nur mögliche und vermutete.