I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter entsprechender Abänderung des am 07.05.1997 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - Az.
II. Im Übrigen werden die Erstberufung der Klägerin und die Zweitberufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 53 % und der Beklagten zu 47 % auferlegt.
IV. Die Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil beträgt 114.309,08 DM, die der Beklagten 101.081,26 DM.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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