OLG Saarbrücken - Beschluß vom 22.07.1986 (Ss (Z) 283/85 (164/85)) - DRsp Nr. 1994/13280
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 22.07.1986 - Aktenzeichen Ss (Z) 283/85 (164/85)
DRsp Nr. 1994/13280
1. Auch auf der Autobahn hat der Kraftfahrer seine Fahrweise so einzurichten, daß er bei Erreichen eines Verkehrszeichens 274 die damit angeordnete Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet. 2. Erkennt er das Verkehrszeichen wegen seiner sehr hohen Geschwindigkeit (hier: 180 - 200 km/h) zu spät, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe das Verkehrsschild deshalb zu spät erkannt, weil er die durch Zeichen 380 empfohlene Geschwindigkeit erheblich überschritten hatte. 3. Zu einer Vollbremsung, um dem Höchstgeschwindigkeitsgebot rechtzeitig Folge leisten zu können, ist er nicht verpflichtet.