OLG Saarbrücken - 03.09.1997 (5 U 359/97-34) - DRsp Nr. 1999/1816
OLG Saarbrücken, vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 5 U 359/97-34
DRsp Nr. 1999/1816
1. Setzen Unbekannte einen mit eingelegtem Vorwärtsgang und angezogener Handbremse an einem Hang geparkten Pkw von außen in Brand, Brand, wodurch ein Kurzschluß im Kabelstrang und dadurch ein Einspuren des Anlassers und ein Drehen des Schwungrads des Motors verursacht wird, so daß der brennende Pkw in Bewegung gerät, gegen eine Garage stößt und das Feuer auf die Garage übergreift, so ist der Schaden des Eigentümers der Garage beim Betrieb eines Kfz i. S. d. § 7 Abs. 1StVG entstanden. 2. Die Haftung ist in diesem Fall nicht nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3StVG ausgeschlossen.