Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 23, Juli 1987 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts xxx geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 35.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Januar 1986 zu zahlen, abzüglich am 9. Mai 1986 gezahlter 5.000 DM.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 seines materiellen Schadens und unter Berücksichtigung seiner Mitschuld von 1/3 seinen immateriellen zukünftigen Schadens aus dem-Verkehrsunfall vom 8. Dezember 1985 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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