OLG Oldenburg - Urteil vom 06.02.1992 (14 U 5/91) - DRsp Nr. 1995/3987
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.02.1992 - Aktenzeichen 14 U 5/91
DRsp Nr. 1995/3987
Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen einem Unfallschaden und einer sich anschließenden Körperverletzung (hier: Kniegelenkbruch nach vorher erlittener Knieprellung) kann nur dann gem. § 287ZPO angenommen werden, wenn der haftungsbegründende Unfall die Gefahr einer späteren - weiteren - Verletzung signifikant erhöht hat.