OLG Oldenburg - Beschluß vom 27.01.1995 (8 W 10/95) - DRsp Nr. 1996/3886
OLG Oldenburg, Beschluß vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 8 W 10/95
DRsp Nr. 1996/3886
Erhaltene Schmerzensgeldzahlungen müssen grundsätzlich nicht im Rahmen des § 115 Abs. 2ZPO als Vermögen eingesetzt werden. Es bleibt offen, ob einer Partei ausnahmsweise die Finanzierung des in Aussicht genommenen Rechtsstreits im Hinblick auf die Höhe des bereits empfangenen Schmerzensgeldes und die Höhe des Streitwertes zugemutet werden kann.