OLG Oldenburg - Beschluß vom 25.05.1992 (Ss 130/92) - DRsp Nr. 1994/13105
OLG Oldenburg, Beschluß vom 25.05.1992 - Aktenzeichen Ss 130/92
DRsp Nr. 1994/13105
1. Schaltet der bevorrechtigte Fahrzeugführer vor einer rechts einmündenden untergeordneten Straße den rechten Fahrtrichtungsanzeiger ein und verringert er zusätzlich seine Fahrgeschwindigkeit, so ist das Vertrauen des Wartepflichtigen darauf, daß der Bevorrechtigte nach rechts abbiegen werde, grundsätzlich geschützt.2. Der Vertrauensschutz greift dann nicht ein, wenn in geringer Entfernung hinter der untergeordneten Straße weitere Straßen einmünden oder sich Einfahrten befinden, auf die sich die Fahrtrichtungsanzeige des Bevorrechtigten ebenfalls beziehen kann.3. Sind weitere Einmündungen so weit entfernt, daß der Bevorrechtigte sich auch noch nach dem Passieren der untergeordneten Straße auf ein verkehrsgerechtes späteres Einbiegen einstellen könnte, ist für eine Einschränkung des zugunsten des Wartepflichtigen bestehenden Vertrauenschutzes kein Raum.
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