OLG Oldenburg - Beschluß vom 19.06.1992 (3 W 2/92) - DRsp Nr. 1994/13103
OLG Oldenburg, Beschluß vom 19.06.1992 - Aktenzeichen 3 W 2/92
DRsp Nr. 1994/13103
Wird der Rechtsanwalt von der bekl. Haftpflichtversicherung beauftragt, den bekl. Halter eines unfallbeteiligten Fahrzeuges als auch dessen Haftpflichtversicherung zu vertreten, dann liegen die Voraussetzungen der sogenannten Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO vor.