OLG Nürnberg - Urteil vom 23.03.1978 (5 U 131/77) - DRsp Nr. 1994/13030
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.03.1978 - Aktenzeichen 5 U 131/77
DRsp Nr. 1994/13030
Beim unfallbedingten Ausfall eines Funkmietwagens hat der Halter nur dann Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn diese niedriger sind als sein entgangener Gewinn ohne Einsatz eines Mietwagens. Sind die Mietwagenkosten dagegen wesentlich höher, so verstößt der Halter gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er trotzdem einen Mietwagen in Anspruch nimmt.