OLG Nürnberg - Urteil vom 14.05.1981 (8 U 1979/80) - DRsp Nr. 1994/13013
OLG Nürnberg, Urteil vom 14.05.1981 - Aktenzeichen 8 U 1979/80
DRsp Nr. 1994/13013
1. Das Verschulden des Versicherungsagenten bei Vertragsschluß muß die beklagte Versicherung als schuldhaftes Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen gegen sich gelten lassen, so daß sie dem Versicherungsnehmer Schadensersatz leisten muß, auch wenn sie nach dem Versicherungsvertrag Leistungspflicht geltend machen kann. 2. Der Versicherungsnehmer muß sich dabei aber auch eine eigene Mitschuld nach § 254 Abs. 1BGB anrechnen lassen, die bei der Entstehung des ihm erwachsenen Schadens mitgewirkt hat.