OLG Nürnberg - Urteil vom 13.03.1980 (8 U 116/79) - DRsp Nr. 1994/13020
OLG Nürnberg, Urteil vom 13.03.1980 - Aktenzeichen 8 U 116/79
DRsp Nr. 1994/13020
1. Bei dem Zusammenstoß eines Kraftfahrzeuges mit einem Reh auf der Fahrbahn besteht zwar nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins die Vermutung, daß dieser Vorgang für das Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn und den dadurch eingetretenen Schaden am Fahrzeug zumindest mitursächlich war, was für den Versicherungsschutz genügen würde. 2. Diese Vermutung wird aber widerlegt, wenn eine vor dem Zusammenstoß eingeleitete Ausweichbewegung oder (und) ein durch scharfes Bremsen eingetretenes Schleudern des Fahrzeugs für das Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn für sich allein ursächlich ist. In einem solchen Fall wird kein Versicherungsschutz gewährt.
Normenkette:
AKB § 12 Abs. 1 ;
Hinweise:
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