OLG Naumburg - Beschluß vom 06.10.1997 (2 Ss 306/97) - DRsp Nr. 1998/18101
OLG Naumburg, Beschluß vom 06.10.1997 - Aktenzeichen 2 Ss 306/97
DRsp Nr. 1998/18101
1. Der Tatrichter ist grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen. 2. Liegt die mögliche Blutalkoholkonzentration des Angekl zur Tatzeit über 2 o/oo, hat das Gericht die Voraussetzungen des § 21StGB zu prüfen. 3. Aus den Urteilsgründen muß sich ergeben, daß der Tatrichter eine erhebliche Alkoholisierung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.