(b) »... Die Leistungsbeschreibung für die Eintrittspflicht des Rechtschutzversicherers ist zugleich Konfliktstoff der Auseinandersetzung, für die der Versicherer seine Leistungen zu erbringen hat. Hierzu stellt § 1 Abs. 1 ARB ähnlich wie § 114 ZPO auf eine Prognose ab. Der Ausgang der Auseinandersetzung kann für den Deckungsprozeß nicht bindend sein, da ansonsten die Effizienz des VersSchutzes in Frage gestellt wäre .. .
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