OLG München - Urteil vom 12.11.1997 (3 U 2186/96) - DRsp Nr. 1999/5640
OLG München, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 3 U 2186/96
DRsp Nr. 1999/5640
Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl kann dadurch begründet sein, daß der Pkw mit einem passenden Schlüssel von einem Abstellort entfernt wurde, der einem Dritten nicht ohne weiteres bekannt gewesen sein kann, sich am Gebrauchsschlüssel des Versicherungsnehmers deutliche Frässpuren befinden und weitere negative Indiztatsachen (wirtschaftliches Interesse an der Barauszahlung der Entschädigung; nachlässiger Umgang des Versicherungsnehmers mit den Obliegenheiten) hinzukommen.