OLG München - Urteil vom 12.08.1997 (25 U 2789/97) - DRsp Nr. 1999/10011
OLG München, Urteil vom 12.08.1997 - Aktenzeichen 25 U 2789/97
DRsp Nr. 1999/10011
Das äußere Bild eines Diebstahls ist nicht bewiesen, wenn nur feststeht, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einer Stelle nicht vorgefunden hat, wo nicht er, sondern ein anderer Gewahrsamsinhaber es abgestellt hat, und wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug dort auch nicht hatte stehen sehen.