OLG München - Urteil vom 07.03.1961 (5 U 1823/60) - DRsp Nr. 1994/12896
OLG München, Urteil vom 07.03.1961 - Aktenzeichen 5 U 1823/60
DRsp Nr. 1994/12896
1. Eine falsche Angabe des Versicherungsnehmers über den Unfallhergang vor der Polizei stellt keine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Kaskoversicherer dar. 2. Bei einer Kfz-Kaskoversicherung ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, dem Versicherer diejenigen Tatsachen in der Schadenanzeige mitzuteilen, deren Kenntnis ihn in Stand setzen würde, die Versicherungsleistung zu verweigern.