OLG München - Urteil vom 03.04.1998
21 U 4290/97
Normen:
AKB § 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 456

OLG München - Urteil vom 03.04.1998 (21 U 4290/97) - DRsp Nr. 1999/1797

OLG München, Urteil vom 03.04.1998 - Aktenzeichen 21 U 4290/97

DRsp Nr. 1999/1797

1. - Wenn der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer für die Zulassung eines neuen Kfz (hier: Pkw BMW 750 i A) blanko eine Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO überlassen hat, - wenn die Vorderseite der für die Zulassungsstelle bestimmten Karte die "wichtigen Hinweise" enthielt, daß die Versicherungsbestätigung nur für die beantragte Kfz-Haftpflichtversicherung als vorläufige Deckungszusage gelte und daß bei Ankreuzen eines Kästchens in einer vom Versicherer auszufüllenden Zeile auch vorläufige Deckung für die gewählte, weitere Versicherungsart bestehe, aber nur für Fahrzeuge bis 100000 DM Gesamtwert und einem Alter bis zu vier Jahren, < hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch aus vorläufiger Deckung für eine Kaskoversicherung, < haftet der Versicherer nicht aus einem unterlassenen Hinweis darauf, daß die vorläufige Deckung nicht auch für eine Kaskoversicherung gilt (da der entsprechende Hinweis auf der Karte deutlich war). 2. Enthält eine Versicherungsdoppelkarte sofort erkennbare Ausfüllungslücken, so scheidet eine Haftung des Versicherers wegen eines Fehlers des Versicherungsvertreters dann gem. § 254 BGB ganz aus, wenn der Kunde nicht beim Versicherungsvertreter deshalb zurückfragt.

Normenkette:

AKB § 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
r+s 1998, 456