»Die Voraussetzungen des §
Die Interessenlage zwischen dem Teilkaskoversicherer und dem insoweit Versicherten ist dadurch gekennzeichnet, daß nur »von außen« auf das Verkehrsmittel einwirkende Risiken versichert sind, daß die Bezeichnung der Risiken einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entspringt und daß der Begriff »Zusammenstoß« bei der Wildschadenklausel keine abgrenzende [Funktion], sondern nur eine Beweisfunktion hat.
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