OLG Köln - Urteil vom 28.01.1993
5 U 66/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG §§ 61, 62, 63 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 129

OLG Köln - Urteil vom 28.01.1993 (5 U 66/91) - DRsp Nr. 1994/12121

OLG Köln, Urteil vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 5 U 66/91

DRsp Nr. 1994/12121

1. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz auf der Autobahn bei einem Brems- und Ausweichmanöver ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanken gestoßen ist, als ein Wildschwein im Scheinwerferlicht auftauchte, und wenn der Versicherungsnehmer im Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 170 - 180 km/h gefahren ist, obwohl auf diesem Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet und durch Zeichen 142 vor Wildwechsel gewarnt war, - ist das Verhalten des Versicherungsnehmers sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig zu werten, - ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß die ganz erheblich überhöhte Geschwindigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist.