OLG Köln - Urteil vom 28.01.1993 (5 U 66/91) - DRsp Nr. 1994/12121
OLG Köln, Urteil vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 5 U 66/91
DRsp Nr. 1994/12121
1. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz auf der Autobahn bei einem Brems- und Ausweichmanöver ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanken gestoßen ist, als ein Wildschwein im Scheinwerferlicht auftauchte, und wenn der Versicherungsnehmer im Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 170 - 180 km/h gefahren ist, obwohl auf diesem Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet und durch Zeichen 142 vor Wildwechsel gewarnt war,- ist das Verhalten des Versicherungsnehmers sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig zu werten,- ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß die ganz erheblich überhöhte Geschwindigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist.
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