OLG Köln - Urteil vom 27.08.1992 (7 U 39/92) - DRsp Nr. 1994/12166
OLG Köln, Urteil vom 27.08.1992 - Aktenzeichen 7 U 39/92
DRsp Nr. 1994/12166
Gehwege im Sinne des Wege- und Straßenrechts sind alle Straßenteile, die von der Fahrbahn deutlich abgegrenzt und äußerlich erkennbar für den Fußgängerverkehr bestimmt sind. Als deutliche Abgrenzung reicht ein unterschiedlicher Bodenbelag aus; das Vorhandensein eines Bordsteins ist nicht erforderlich.