Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1990 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 allen materiellen Schadens zu ersetzen, der diesem künftig als Folge des Unfalls vom 6. April 1990 auf dem Betriebsgelände der Firma Z. in P. entsteht, soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/8 und der Beklagten 5/8 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.
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