f. »Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume geht regelmäßig dahin, sie laufend einer sorgfältigen Sichtprüfung zu unterziehen. ... Diese Grundsätze hat die Rechtspr. insbesondere für die Verkehrssicherungspflicht der Träger öffentl. Verwaltung anhand von Schadensfällen aufgestellt, die im Zusammenhang mit umgestürzten Straßenbäumen entstanden waren. Eine derartige Verkehrssicherungspflicht besteht aber grundsätzlich auch bei Privatleuten. Ihre Haftung unterscheidet sich von der Haftung der Träger öffentl. Verwaltung nur darin, daß an Privatleute im Hinblick auf die Häufigkeit und den technischen Aufwand der Untersuchungen geringere Anforderungen gestellt werden. Ein Privatmann muß einen Baum nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen einer äußeren Sichtprüfung unterziehen und nur bei Feststellung verdächtiger Umstände eine fachmännische Untersuchung veranlassen.«
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