Der Kläger litt unter einer Dupuytren'schen Kontraktur der linken Hand, die der Beklagte am 04.06.1985 in seiner Praxis ambulant operativ behandelte. Im Anschluß an die Operation entwickelte sich ein Morbus Sudeck (Sudeck'sche Dystrophie). Der Kläger war präoperativ nicht darüber aufgeklärt worden, daß sich eine Sudeck'sche Dystrophie entwickeln könne.
Der Kläger hat den Beklagten mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, daß er bei Kenntnis des Risikos, einen Morbus Sudeck davontragen zu können, nicht in die Operation eingewilligt hätte. Außerdem sei der Eingriff nicht indiziert gewesen. Schließlich seien dem Beklagten intra- und postoperative Behandlungsfehler vorzuwerfen.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
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