OLG Köln - Urteil vom 23.01.1992 (5 U 83/91) - DRsp Nr. 1994/12220
OLG Köln, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 5 U 83/91
DRsp Nr. 1994/12220
1. Bei einer BAK des Fahrers bei Fahrtantritt im unteren Bereich, etwa um 0,8 o/oo oder geringfügig darüber, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ohne weiter hinzutretende Umstände nicht gerechtfertigt. 2. a) Wer in relativer Fahruntüchtigkeit ein Stoppschild nicht beachtet hat, ohne anzuhalten in eine Kreuzung eingefahren und dort mit einem von rechts kommenden auf der Hauptstr. fahrenden Kfz zusammengestoßen ist, hat den Unfall in objektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt.
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