OLG Köln - Urteil vom 19.03.1992 (5 U 115/91) - DRsp Nr. 1994/12207
OLG Köln, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 5 U 115/91
DRsp Nr. 1994/12207
Es liegt keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor, wenn er das kaskoversicherte Kfz seinem Sohn, der bereits früher einmal einen Selbstmordversuch unternommen hat, überläßt und der Sohn daraufhin den Pkw bei einem weiteren Selbstmordversuch beschädigt.