OLG Köln - Urteil vom 17.06.1997 (9 U 204/96) - DRsp Nr. 1998/18090
OLG Köln, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 9 U 204/96
DRsp Nr. 1998/18090
1. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer die Entwendung bzw. unbefugte Gebrauchsanmaßung seines Kfz grob fahrlässig iSv. § 61VVG herbeiführt, wenn er seine Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln an der Garderobe einer Gaststätte auf hängt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. 2. Maßgebende Kriterien sind dabei, ob die räumlichen Verhältnisse und die Besucheranzahl sowie die Nähe des Versicherungsnehmers zu der Jacke eine Kontrolle durch den Versicherungsnehmer ermöglichen und er diese Kontrolle auch ausübt, indem er auf die abgelegte Jacke achtet, ohne erheblich alkoholisiert zu sein. 3. Ein unentschuldbares Verhalten kann ins. besondere dann vorliegen, wenn aufgrund der besonderen Gegebenheiten eine Zuordnung des in der Jacke verwahrten Schlüssels zum Fahrzeug des Versicherungsnehmers für Dritte möglich ist.