OLG Köln - Urteil vom 17.05.1994 (9 U 57/94) - DRsp Nr. 1995/9871
OLG Köln, Urteil vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 9 U 57/94
DRsp Nr. 1995/9871
Um die nach § 6 Abs. 3VVG bestehende Vermutung der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB zu widerlegen, genügt es nicht, daß der Versicherungsnehmer die Frage nach dem "Preis", zu dem das versicherte Kfz "erworben" worden ist, im Diebstahl-Schadenanzeigeformular und im Zusatzfragebogen irrtümlich auf den Wert des Kfz bezogen haben will, wenn der behauptete Irrtum nicht glaubhaft ist,weil der Versicherungsnehmer (Ausländer) der deutschen Sprache jedenfalls in einem solchen Maße mächtig ist, daß Schwierigkeiten bei der Erfassung der in der Schadenanzeige formulierten Fragen nicht bestanden haben können,
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