»Die Bekl. hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und ist daher dem Kl. ... zum Ersatz der ihm anläßlich seines Sturzes erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet. Nach der Aussage der Zeugin A. kann davon ausgegangen werden, daß der Kl. nach Verlassen der Treppe auf dem Weg zur Garderobe auf den Fliesen ausgeruscht und zu Fall gekommen ist, weil die Fliesen dort infolge Nässe glatt waren. ... Daß die Nässe von der angrenzenden Toilette herausgetragen worden ist, wie das LG angenommen hat, ist ebenfalls wahrscheinlich; möglicherweise sind auch zusätzlich Getränke verschüttet worden, die Gäste auf dem Weg zur Garderobe oder Toilette mitgenommen hatten. Jedenfalls handelte es sich um eine Verschmutzung, wie sie üblicherweise leicht im Bereich von Naßräumen entsteht, womit die Bekl. also grundsätzlich rechnen und wogegen sie geeignete Vorkehrungen treffen mußte.
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