OLG Köln - Urteil vom 13.07.1992 (5 U 122/91) - DRsp Nr. 1994/12179
OLG Köln, Urteil vom 13.07.1992 - Aktenzeichen 5 U 122/91
DRsp Nr. 1994/12179
1. § 2 Abs. 2cAKB verfolgt nicht den Zweck, die vorherige Führerscheinkontrolle als solche zu gewährleisten, Sinn und Zweck der Vorschrift liegen vielmehr darin, den Versicherungsnehmer bei der Überlassung eines Fahrzeugs an einen Dritten im Hinblick auf die Gewißheit, daß dieser über eine Fahrerlaubnis verfügt, zu einem sorgfältigen Handeln zu veranlassen. 2. Unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens fehlt es dementsprechend an einem Ursachenzusammenhang zwischen der schuldhaft unterlassenen Führerscheinkontrolle und der Verletzung der Obliegenheit, das Fahrzeug keinem Fahrer ohne Fahrerlaubnis zu überlassen, wenn der Versicherungsnehmer auch bei einer Kontrolle des Führerscheins das Fehlen der Fahrerlaubnis nicht hätte erkennen können.