OLG Köln - Urteil vom 13.01.1987 (Ss 633/86) - DRsp Nr. 1994/12367
OLG Köln, Urteil vom 13.01.1987 - Aktenzeichen Ss 633/86
DRsp Nr. 1994/12367
1. Bei einer Trunkenheitsfahrt darf nicht alleine aus der Höhe der BAK auf einen Vorsatz des Täters geschlossen werden. Eine weit über 1,3 o/oo liegende BAK ist hierfür jedoch ein wichtiges Indiz. 2. Eine alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit braucht bei einer Trunkenheitsfahrt nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Tatrichters ist jedoch näher zu begründen.