Zwar ist der Geschädigte, der berechtigt ist, auf Neuwagenbasis abzurechnen, nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht gehalten, sich den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf seinen Ersatzanspruch anrechnen zu lassen, vielmehr kann er das beschädigte Fahrzeug dem Schädiger zur Verwertung überlassen. Von diesem Grundsatz ist in Fällen wie dem vorliegenden jedoch eine Ausnahme zu machen. Die Befugnis des Geschädigten, bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Schädiger zu überlassen und von diesem sofort den ungekürzten Wiederbeschaffungswert zu verlangen, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nur in Fällen bejaht worden, in denen der Geschädigte dem Grunde nach in vollem Umfang haftete.
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