e. »[Zu den im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht erforderlichen Maßnahmen] gehört die Entfernung von nicht mehr standsicheren Bäumen und von Baumgeäst, bei dem damit zu rechnen ist, daß es auf die Straße stürzen kann. Zu den insoweit zumutbaren Maßnahmen gehört eine regelmäßige Beobachtung der Straßenbäume, die sich im allgemeinen auf eine Sichtprüfung beschränken kann. Eingehendere Untersuchungsmaßnahmen sind nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung durch den Straßenbaum hindeuten. Solche verdächtigen Umstände können sich aus trockenem Laub oder dürren Ästen, aus äußeren Verletzungen, dem hohen Alter des Baums, seinem Erhaltungszustand oder der Eigenart seiner Stellung ergeben.«
Für den Streitfall betont der Senat: Der Umstand, daß der Ast eines Straßenbaums mehrere Meter lang ist und in den Luftraum über einer Straße hineinragt, begründe für sich allein keine Pflicht zur Beseitigung.
Vgl. auch OLG Zweibrücken (Urteil - 1 U 261/90 - v. 3.4.1992, in DAR 1992, 302): Besondere Anforderungen an die Kontrolle der Standsicherheit einer Ulme.
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