OLG Köln - Urteil vom 10.02.1992 (11 U 172/92) - DRsp Nr. 1994/12214
OLG Köln, Urteil vom 10.02.1992 - Aktenzeichen 11 U 172/92
DRsp Nr. 1994/12214
1. Betreibt der Motor des Tankwagens lediglich eine Pumpe, die den Tankinhalt durch den Füllschlauch in ein anderes Behältnis befördert, ist ein Ölschaden nicht "beim Betrieb" (§ 7StVG), wohl aber "durch den Gebrauch" des versicherten Tankwagens (§ 10 Abs. 1AKB) eingetreten.2. Hat der angestellte Fahrer die Öllieferung eigenmächtig für eigene Rechnung ausgeführt, so haben die geschädigten Dritten Anspruch auch gegen den Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, da dieser für den unberechtigten Fahrer einzutreten hat.3. Bei einem Ölaustritt infolge fehlerhaften Einfüllstutzens kann der Inhaber des Tankwagens nicht nach § 22 Abs. 2WHG verantwortlich gemacht werden.