OLG Köln - Urteil vom 09.01.1986 (5 U 130/85) - DRsp Nr. 1994/12397
OLG Köln, Urteil vom 09.01.1986 - Aktenzeichen 5 U 130/85
DRsp Nr. 1994/12397
A. "Normale" Fahrerflucht - bei Sachschaden - mit zusätzlichem Nachtrunk führt nur zu Leistungsfreiheit bis 1.000,- DM. B. Unfallflucht und Nachtrunk stellen - bei erheblichem Fremdschaden - in der Kaskoversicherung unter Berücksichtigung der sog. Relevanzrechtsprechung eine zur Leistungsfreiheit führende, mit erheblichem Verschulden begangene vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall dar.