Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. September 1990 verkündete Schlußurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 7.500,- DM (siebentausendfünfhundert) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. November 1986 zu zahlen.
Der weitergehende Schmerzensgeldantrag und die Feststellungsklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird, soweit über sie erkannt ist, zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist endentscheidungsreif, soweit sie sich gegen die Erkenntnisse des Landgerichts bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs und der Feststellungsklage wendet. Insoweit ist durch Teilurteil zu entscheiden (§ 301 ZPO). Die Entscheidung über die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung des Beklagten bedarf noch weiterer Beweiserhebungen.
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