OLG Köln - Urteil vom 08.01.1993
19 U 99/92
Normen:
BGB §§ 249, 251 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(123)370c-d
ES Kfz-Schaden D-1/47
NJW-RR 1993, 913
NZV 1993, 150
OLGReport-Köln 1993, 69
VersR 1993, 372
ZfS 1993, 82
r+s 1993, 141

OLG Köln - Urteil vom 08.01.1993 (19 U 99/92) - DRsp Nr. 1993/4082

OLG Köln, Urteil vom 08.01.1993 - Aktenzeichen 19 U 99/92

DRsp Nr. 1993/4082

»1. Für die Entscheidung, ob es für einen Taxiunternehmer unternehmerisch unvertretbar ist, ein unfallgeschädigtes Taxi für die Zeit der Reparatur durch ein Miettaxi zu ersetzen (§ 251 Abs. 2 BGB), sind die Kosten des Mietfahrzeugs mit den durch den Ausfall des Unfallfahrzeugs entgangenen Einnahmen - nicht nur dem Gewinn - zu vergleichen (Klarstellung zu BGH [ES Kfz-Schaden D-1/32]). 2. Eine untergeordnete »Privatnutzung« des Mietfahrzeugs dergestalt, daß die Fahrer es - wie auch bei den eigenen Fahrzeugen des Unternehmens üblich - gelegentlich abends mit nach Hause nehmen, Ersatzteile beschaffen, zum Tanken fahren o.ä., mindert den Schadensersatzanspruch des Unternehmers nicht. Auch eine solche Nutzung ist keine »Privatnutzung«, sondern unternehmensbezogen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. verfügte zum Unfallzeitpunkt über 8 Taxis und 6 Mietwagen; ein Taxi fiel unfallbedingt für 3 Wochen aus; die Kosten für das ersatzweise angemietete Fahrzeug beliefen sich auf 13.251,- DM, der Verdienstausfall hätte ca. 8.000,- DM betragen.