OLG Köln - Urteil vom 05.01.1994
17 U 48/93
Normen:
BGB §§ 164, 675 ; BRAGO § 1 ; ZPO § 264 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 282
ZfS 1994, 462

OLG Köln - Urteil vom 05.01.1994 (17 U 48/93) - DRsp Nr. 1995/1831

OLG Köln, Urteil vom 05.01.1994 - Aktenzeichen 17 U 48/93

DRsp Nr. 1995/1831

»1. Die Bestimmungen über die Klageänderung finden auf die Parteierweiterung auf Beklagtenseite im Berufungsrechtszug keine Anwendung. Zur Rechtsmißbräuchlichkeit der Zustimmungsverweigerung der Neubeklagten (hier: von den Altbeklagten gesetzlich vertretene Gesellschaften). 2. Der Anwalt ist auch gegenüber ausländischen Mandanten, die ihn mit Hilfeleistungen beim Ankauf eines deutschen Unternehmens beauftragen, nicht verpflichtet, ungefragt auf seine voraussichtlich entstehenden Gebühren hinzuweisen, sofern für ihn nicht erkennbar wurde, daß seine Auftraggeber von falschen Voraussetzungen (hier: Zeithonorar) ausgegangen sind.«

Normenkette:

BGB §§ 164, 675 ; BRAGO § 1 ; ZPO § 264 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 17. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen
OLGReport-Köln 1994, 282
ZfS 1994, 462