OLG Köln - Urteil vom 03.06.1993 (5 U 202/92) - DRsp Nr. 1995/1874
OLG Köln, Urteil vom 03.06.1993 - Aktenzeichen 5 U 202/92
DRsp Nr. 1995/1874
a. Definition des Wiederbeschaffungswertes als Maßstab für die Kasko-Entschädigung nach § 13 Nr. 1 AKB im Sinne des nach den individuellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers am Schadenstag für eine gleichwertiges Fahrzeug (-Teil) aufzuwendenden Kaufpreises; b. dementsprechend kein Anspruch des Betroffenen auf Mehrwertsteuer-Erstattung, wenn er gerade am Schadenstag - also ungeachtet anderer Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt - zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
Normenkette:
AKB § 13 Nr. 1 ;
Hinweise:
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