OLG Köln - Urteil vom 03.06.1992 (26 U 50/91) - DRsp Nr. 1994/12192
OLG Köln, Urteil vom 03.06.1992 - Aktenzeichen 26 U 50/91
DRsp Nr. 1994/12192
Hält der Fahrer eines Kleinbusses (verbotswidrig) links von einer Fahrbahnbegrenzung, so haftet er einem Schüler, der aussteigt, um die Straße zu überqueren, nur dann, wenn der Kleinbus so weit in die Fahrbahn hineinragt, daß der Schüler sich nicht gefahrlos orientieren kann, ob ein gefahrloses Überqueren der Straße möglich ist.