OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1992 (17 W 499/90) - DRsp Nr. 1994/12219
OLG Köln, Beschluß vom 27.01.1992 - Aktenzeichen 17 W 499/90
DRsp Nr. 1994/12219
Eine Kostenausgleichung findet nicht statt, wenn die eine Partei Säumniskosten und die Gegenseite sämtliche übrigen Kosten zu tragen hat. Eine gleichwohl vom Rechtspfleger - von Amts wegen - vorgenommene Verrechnung kann jedenfalls dann keinen Bestand haben, wenn der unzulässigerweise verrechnete Erstattungsanspruch umstritten und über dessen Festsetzung anderweitig zu befinden ist.