OLG Köln - Beschluß vom 26.09.1997 (Ss 436/97) - DRsp Nr. 1998/2733
OLG Köln, Beschluß vom 26.09.1997 - Aktenzeichen Ss 436/97
DRsp Nr. 1998/2733
Auch beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nicht ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit Halter des Fahrzeugs war, darauf geschlossen werden, daß er es zur Tatzeit auch geführt hat.