OLG Köln - Beschluß vom 15.03.1994 (Ss 84/94 (B) - 49 B) - DRsp Nr. 1994/12020
OLG Köln, Beschluß vom 15.03.1994 - Aktenzeichen Ss 84/94 (B) - 49 B
DRsp Nr. 1994/12020
»l. Entscheidend für die Berechnung der in Nr. 34.2 BKat genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde ist der Zeitpunkt, in dem der Betroffene an der LZA vorbeifährt (gegen OLG Oldenburg VRS 86, 74 = NZV 1993, 446). 2. Fährt ein "Frühstarter" in der irrigen Annahme, die LZA sei auf Grün umgesprungen, in die Kreuzung ein, um nach rechts abzubiegen, muß die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer näher begründet werden, wenn ein Regelfall der Nr. 34.2 BKat angenommen werden soll.«
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2StVO zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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