OLG Köln - Beschluß vom 09.06.1992 (Ss 187/92) - DRsp Nr. 1994/12189
OLG Köln, Beschluß vom 09.06.1992 - Aktenzeichen Ss 187/92
DRsp Nr. 1994/12189
Bei bedrängender Fahrweise liegt nicht Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel vor; es kommt nur Nötigung durch Gewaltanwendung in Betracht.