OLG Köln - Beschluß vom 06.11.1998
Ss 507/98
Normen:
StGB §§ 44, 46 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 87

OLG Köln - Beschluß vom 06.11.1998 (Ss 507/98) - DRsp Nr. 1999/9996

OLG Köln, Beschluß vom 06.11.1998 - Aktenzeichen Ss 507/98

DRsp Nr. 1999/9996

1. Bei einem Fahrverbot als Nebenstrafe gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln. Bei der Strafzumessung darf es einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. 2. Bei einer Entscheidung über ein Fahrverbot ist es grundsätzlich unzulässig, dem Angeklagten ein Prozeßverhalten, mit dem er in legitimer Weise seine Rechte wahrnimmt, anzulasten, es sei denn, es liegt "Uneinsichtigkeit" vor. Diese ist nur dann gegeben, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten zeigt, das im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen läßt. Die Einlassung, den Unfall nicht bemerkt zu haben, ist legitim und darf nicht als "Uneinsichtigkeit" berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB §§ 44, 46 ;
Fundstellen
DAR 1999, 87