OLG Köln - Beschluß vom 04.02.1994
Ss 33/94 (Z)
Normen:
OWiG § 71, § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 244, § 261 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/3657
NZV 1995, 204 (Ls)
VRS 88, 376

OLG Köln - Beschluß vom 04.02.1994 (Ss 33/94 (Z)) - DRsp Nr. 1996/4263

OLG Köln, Beschluß vom 04.02.1994 - Aktenzeichen Ss 33/94 (Z)

DRsp Nr. 1996/4263

»1. Da bei standardisierten technischen Geschwindigkeitsmeßverfahren in der Regel die Angabe des Meßergebnisses und des Toleranzwerts für die Beweiswürdigung genügt, muß der Betroffene zumindest hinreichend Gelegenheit erhalten, seine Bedenken gegen die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung, sofern sie nicht völlig abwegig sind, gerichtlich überprüfen zu lassen. Das ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Tatrichter nach Anhörung von Polizeizeugen jede weitere Beweisaufnahme "als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich" abblockt. 2. Zur Verwertbarkeit privaten Wissens des Richters.»

Normenkette:

OWiG § 71, § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 244, § 261 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt.