(d) »... Der Bußgeldbescheid wäre nur dann unwirksam gewesen, wenn die Fehler bei Anschrift, Geburtstag, Geburtsort, bei den Führerscheindaten und bei dem Kennzeichen des Pkw Zweifel an der Identität des Betroff. hätten erwecken können (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 65, 455; OLG Hamm, VRS 40, 460; 51, 217; 56, 464; OLG Karlsruhe VRS 62, 289; OLG Zweibrücken VRS 56, 370; Göhler, OWiG, 7. Aufl., § 66 Rdnr. 46). Die Identität des Betroff. war jedoch zweifelsfrei festzustellen. ...
(e) Im vorl. Fall liegt eine ordnungsgemäße Begründung des Zulassungsantrags vor, da der Betroff. die Wirksamkeit des vorausgegangenen Bußgeldbescheids bestreitet und damit das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung rügt.
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