»... Der Betroff. hat .. nicht gegen § 41 Abs. 3 Nr. 7 i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO verstoßen [indem er seinen Pkw in der Weise parkte, daß der Wagen schräg zur Fahrbahn stand].
(a) Durch die Markierung auf dem Gehweg [in Form einer ununterbrochenen weißen Linie parallel zur Bordsteinkante im Abstand einer durchschnittlichen Pkw-Breite] wurde nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO das Parken auf dem Gehweg erlaubt; eine Anordnung, wie die Fahrzeuge aufzustellen waren, wurde durch die ununterbrochene weiße Linie jedoch nicht getroffen. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 Satz 2 StVO enthält zwar die Abgrenzung von Parkflächen durch ununterbrochene Linie oder durch Nagelreihen die Anordnung, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Aus der Verwaltungsvorschrift zu Nr. 7 ergibt sich aber, daß damit nur die Begrenzung von Einzelparkflächen gemeint ist. Die Parkflächen für die einzelnen Pkws waren im vorl. Fall nicht durch Markierungen abgegrenzt.
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